
"Nachtsendung" ist übrigens total bescheuert. Da muss man den Blog immer eigenhändig zu einer bestimmten Uhrzeit sichtbar und unsichtbar machen, na sicher doch.

Also ich verstehe es so, dass ich alle Artikel rückwirkend mit *ab 0 Jahren* kennzeichnen müsste. Wie ich das Blog pauschal einstufen kann, weiß ich nicht, wenn jemand auf einen bestimmten Artikel geht sieht er schließlich nicht die Pauschaleinstufung. Zudem bleibt immer noch der Jugendschutzbeauftragte =D> .FireOrange hat geschrieben:Das macht doch gar keinen Sinn, solange du dir sicher bist, dass es jugendfrei ist. Ich habe aber dasselbe Problem wie der AT - Reviews zu Spielen ab 16 oder 18.
"Nachtsendung" ist übrigens total bescheuert. Da muss man den Blog immer eigenhändig zu einer bestimmten Uhrzeit sichtbar und unsichtbar machen, na sicher doch.
Ich beziehe mich darauf:FireOrange hat geschrieben:Warum muss man Beiträge ab 0 Jahren kennzeichnen? Kennzeichnen muss man doch nur ab 16/18 Jahren?
http://t3n.de/news/neuer-jmstv-286977/Das Gesetz sagt, dass alle Inhalte nach Altersstufen klassifiziert werden müssen. Nur Seiten, die „Nachrichtensendungen [und] Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“ entsprechend und an deren Inhalten ein „berechtigtes Interesse“ besteht, sind ausgenommen.
Das Experiment wage ich nicht:Toto hat geschrieben:So habe ich es auch verstanden... Kennzeichnen ab 16 bzw. 12 Jahren...
Höre das heute zum ersten Mal und habe selbst ein Forum. Zum Glück dürfte da nichts jugendgefährdendes dabei sein... hoffe ich. Da blickt doch niemand durch.
http://t3n.de/news/neuer-jmstv-286977/2/Was passiert, wenn die Kennzeichnung fehlerhaft ist?
In diesem Fall begeht man eine Ordnungswidrigkeit und kann ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro erhalten § 20 Abs.3 JMStV-E. Ebenso möglich ist die Sperrung des kompletten Angebotes (§ 20 Abs.4 JMStV-E in Verbindung mit § 59 Abs.3 Rundfunkstaatsvertrag).
Frage 16: Was passiert, wenn ich keinen Jugendschutzbeauftragten habe oder er nicht im Impressum erwähnt ist?
In diesem Fall drohen Bußgelder oder gar Sperrung des Angebotes durch die zuständige Jugendschutzbehörde. Ferner drohen Abmahnungen, deren Kosten sich auf ca. 1.000 Euro belaufen können.
Daraus geht für mich hervor, dass alles gekennzeichnet bzw. eingestuft werden muss.Neu ist nun die Möglichkeit, statt der obigen Sperren die Angebote nach Altersstufen zu kennzeichnen („ohne Einschränkung“, „ab 6“, „ab 12“, „ab 16“ oder „ab 18“ § 5 Abs.2 JMStV-E).
Ferner müssen Angaben zum Jugendschutzbeauftragten im Impressum aufgenommen werden.
Richtig! WIE sollte es auch anders geregelt werden, OHNE Instanz mit WELTWEITEM Mandat zum Einführen von Internetregeln. Die gibt es nicht und wird es wohl auch nie geben, es sei denn die Weltordnung verteilt sich neu.Also, wenn ich das richtig verstehe, betrifft das nur Homepages deutscher Betreiber und der Rest der Welt macht weiterhin, was er/sie/es will?
Nichts anderes. WIR schaffen es ja immer wieder, tolle Regeln aufzustellen. Über die schmunzeln selbst unsere deutschsprachigen Nachbarn.Ist das bei einem grenzenlosen Medium wie dem Internet dann nicht eine völlig beknackte und sinnlose Regelung?
Aber leider nur, wenn du alle unter 18 von dem KOMPLETTEN Angebot ausschließen willst, um auf der sicheren Seite zu sein.solange eine 18er-Kennzeichnung in keinem Fall als "falsche Kennzeichnung" gilt, sollte man sich retten können, sobald es diese Kennzeichnungen gibt.
http://www.fsm.de/de/jmstv-2011Inhalte können, wenn sie nicht gegen das Strafrecht verstoßen, im Internet auch zukünftig frei angeboten werden, ohne dass der Anbieter aus jugendschutzrechtlicher Sicht aktiv werden muss.
Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:
* Inhalte, die nur für Nutzer ab 12 Jahren geeignet sind und nicht von Inhalten, die für jüngere Kinder bestimmt sind, getrennt gehalten werden
* Inhalte, die nur für Nutzer ab 16 oder 18 Jahren geeignet sind.
► Gibt es gangbare Alternativen zum Labeln von Inhalten?
Ja. Grundsätzlich gilt wie bereits beschrieben: Der Anbieter kann Inhalte für die Altersstufen „ab 0 Jahren“ und „ab 6 Jahren“ frei anbieten. Es ist insofern zwischen gesetzeskonformem Angebot und zutreffender Klassifizierung zu differenzieren.
"Halb so wild" ist es meist nur bis zum Schreiben der seriösen Abmahnwahnanwälte... .Nach den FSM ist alles halb so wild
Klar! Nur, wäre AT meins, wäre ich schon bedacht es "allen" zur Verfügung stellen zu können.@K0sh: Besser als nichts, was?