Dreamfall bei amazon momentan für 14,99 Euro vorbestellbar

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axelkothe
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Beitrag von axelkothe »

Danke für den Tipp.

Bin mal gespannt, ob Amazon wirklich zu diesem Preis liefert...

(Das gleiche gilt für Tony Tough 2, das ich vor fast 11 Monaten zum Preis von 19,99€ vorbestellt habe (wann kommt das nun eigentlich?) und die Midway Arcade Treasure (PSP-Version) für nur 12,90€)

Vermutlich werden die mir alles stornieren...
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unwichtig
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Beitrag von unwichtig »

ist doch eh klar, dass das ein fehler ist und sie es nie im leben um diesen preis ausliefern werden :roll:
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chris
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Warum nicht?

Beitrag von chris »

Also ich habe auch bestellt. Hat bei Tony Tough 2 auch geklappt, bisher hat Amazon nicht storniert:

Bild
grin
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Beitrag von grin »

Vermutlich handelt es sich nur um die Komplettlösung zu Dreamfall... :lol:

Aber grundsätzlich muss doch zu dem Preis geliefert werden, der angeschrieben ist, ausser es handle sich um einen offensichtlichen Kommafehler, was hier sicher nicht der Fall ist.
flob
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Beitrag von flob »

Amazon weist doch eigentlich darauf hin, dass sich der Preis noch ändern kann - oder ist das inzwischen nicht mehr so? Vielleicht in den AGB?
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Gobliiins
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Beitrag von Gobliiins »

*edit* bitte löschen
Zuletzt geändert von Gobliiins am 17.02.2006, 13:08, insgesamt 1-mal geändert.
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axelkothe
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Beitrag von axelkothe »

grin hat geschrieben:Vermutlich handelt es sich nur um die Komplettlösung zu Dreamfall... :lol:

Aber grundsätzlich muss doch zu dem Preis geliefert werden, der angeschrieben ist, ausser es handle sich um einen offensichtlichen Kommafehler, was hier sicher nicht der Fall ist.
Nein, ist nicht so. Das trifft nur dann zu, wenn einem persönlich ausdrücklich ein Angebot gemacht wird. Eine Internet-Seite wie Amazon,ein Katalog, ein Schaufenster oder eine Auslage im Laden (mit Preisauszeichnung) gilt nicht als ein solches Angebot, sondern als Aufforderung an den Kunden, dem Händler ein Kaufangebot zu machen, das dann der Händler annehmen kann, oder auch nicht. Der Händler muss dir nämlich gar nichts verkaufen.

Das heißt, du als Käufer hast kein Recht auf die ausgeschriebenen Preise. Dennoch kann der Händler Ärger kriegen, aber nicht von dir, sondern von der Konkurenz wg. unlauterem Wettbewerb oder so.
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neon
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Beitrag von neon »

Aber ist die Bestätigung, in der Form wie Amazon sie da oben verschickt hat, nicht ein persönliches Angebot? Schließlich verschicken die die Bestellbestätigung ja auch per email an Deine Adresse.

Was mich hier nur wundert, ist daß die Mehrwertsteuer nicht eingerechnet wurde. Das ist ja dann der Nettopreis.
"Ich habe mich so gefühlt, wie Sie sich fühlen würden, wenn sie auf einer Rakete sitzen, die aus zwei Millionen Einzelteilen besteht - die alle von Firmen stammen, die bei der Regierungsausschreibung das niedrigste Angebot abgegeben haben"

- John Glenn nach der ersten Erdumrundung 1962
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Stef
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Beitrag von Stef »

axelkothe hat geschrieben:Nein, ist nicht so. Das trifft nur dann zu, wenn einem persönlich ausdrücklich ein Angebot gemacht wird. Eine Internet-Seite wie Amazon,ein Katalog, ein Schaufenster oder eine Auslage im Laden (mit Preisauszeichnung) gilt nicht als ein solches Angebot, sondern als Aufforderung an den Kunden, dem Händler ein Kaufangebot zu machen, das dann der Händler annehmen kann, oder auch nicht. Der Händler muss dir nämlich gar nichts verkaufen.
Bist du da sicher? Ich kenne mich im deutschen Recht nicht aus, aber in der Schweiz ist zwar ein Katalog nur eine Aufforderung, aber die Auslage im Schaufenster gilt als Angebot. Allerdings kann sich der Verkäufer u.U. immer noch auf einen Erklärungsirrtum berufen, was den Vertrag hinfällig werden lässt...
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Hans
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Beitrag von Hans »

Stef hat geschrieben:Bist du da sicher? Ich kenne mich im deutschen Recht nicht aus, aber in der Schweiz ist zwar ein Katalog nur eine Aufforderung, aber die Auslage im Schaufenster gilt als Angebot. Allerdings kann sich der Verkäufer u.U. immer noch auf einen Erklärungsirrtum berufen, was den Vertrag hinfällig werden lässt...
Bei uns heißt das "Anpreisung" und ist absolut unverbindlich. Die Bestellbestätigung könnte allerdings schon die 2. erforderliche Willenserklärung darstellen, die ein verbindliches Rechtsgeschäft zustande kommen ließe.
GötterGast

Beitrag von GötterGast »

Ich kann nur aus der Praxis erzählen.
Amazon zeichnet manchmal zu einem frühen Datum Spiele mit einem niedrigeren oder höheren Preis aus,
wie sie dann letztendlich liefern.
Jetzt das interessante bei Vorbestellungen und Preisänderungen (aus eigenen Erfahrungen):
Preissenkungen wurden weitergegeben, bei einer Erhöhung habe ich die Spiele aber immer zu dem
niedrigeren Vorbestellungspreis erhalten.

Wenn die nicht so lahm wären bei Amazon...so bestell ich mitlerweile lieber wo anders.
grin
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Beitrag von grin »

Yup, in der CH ist es tatsächlich so, dass du in einem Laden auf dem angeschriebenen Preis bestehen darfst und der Verkäufer dir den Artikel geben MUSS - mit Ausnahme von offensichtlichen Irrtümern à la verschobene Kommastelle.

Amazon ist selbst schuld, wenn die Artikel so früh angepriesen werden, bevor weder verlässliches Releasedatum noch ein verbindlicher Retail-Preis kommuniziert worden sind. Gemäss meiner Erfahrung korrigiert Amazon die Preise nicht nachträglich nach oben.

Frag mich nur, wann Amazon.co.uk nachzieht. Will das Ding eh auf Englisch.
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Hans
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Beitrag von Hans »

grin hat geschrieben:Gemäss meiner Erfahrung korrigiert Amazon die Preise nicht nachträglich nach oben.
Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass die dann ein Vollpreisspiel zu 14,99 EUR verkaufen. Mit etwas Glück beliefern sie die Vorbesteller zu diesem Preis (da würde ich auch ein paar Tage Wartezeit in Kauf nehmen. Bisher hat mich Amazon jedoch immer am Tag der Veröffentlichung oder sogar schon früher beliefert, auch bei Adventures).
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axelkothe
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Beitrag von axelkothe »

Hans hat geschrieben:
Stef hat geschrieben:Bist du da sicher? Ich kenne mich im deutschen Recht nicht aus, aber in der Schweiz ist zwar ein Katalog nur eine Aufforderung, aber die Auslage im Schaufenster gilt als Angebot. Allerdings kann sich der Verkäufer u.U. immer noch auf einen Erklärungsirrtum berufen, was den Vertrag hinfällig werden lässt...
Bei uns heißt das "Anpreisung" und ist absolut unverbindlich. Die Bestellbestätigung könnte allerdings schon die 2. erforderliche Willenserklärung darstellen, die ein verbindliches Rechtsgeschäft zustande kommen ließe.
Nein, eine solche automatisch verschickte Bestellbestätigung reicht nicht aus (jedenfalls laut dem Richter der unsere Rechtsvorlesungen hält...). Amazon & co nehmen dein Kaufsangebot in dem Moment an, in dem sie das Geld von deinem Konto abbuchen bzw. die Ware verschicken (je nachdem, was zuerst geschieht).
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