Dreamfall bei amazon momentan für 14,99 Euro vorbestellbar
Verfasst: 14.02.2006, 21:36
Adventure-Treff.de Forum
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Nein, ist nicht so. Das trifft nur dann zu, wenn einem persönlich ausdrücklich ein Angebot gemacht wird. Eine Internet-Seite wie Amazon,ein Katalog, ein Schaufenster oder eine Auslage im Laden (mit Preisauszeichnung) gilt nicht als ein solches Angebot, sondern als Aufforderung an den Kunden, dem Händler ein Kaufangebot zu machen, das dann der Händler annehmen kann, oder auch nicht. Der Händler muss dir nämlich gar nichts verkaufen.grin hat geschrieben:Vermutlich handelt es sich nur um die Komplettlösung zu Dreamfall...
Aber grundsätzlich muss doch zu dem Preis geliefert werden, der angeschrieben ist, ausser es handle sich um einen offensichtlichen Kommafehler, was hier sicher nicht der Fall ist.
Bist du da sicher? Ich kenne mich im deutschen Recht nicht aus, aber in der Schweiz ist zwar ein Katalog nur eine Aufforderung, aber die Auslage im Schaufenster gilt als Angebot. Allerdings kann sich der Verkäufer u.U. immer noch auf einen Erklärungsirrtum berufen, was den Vertrag hinfällig werden lässt...axelkothe hat geschrieben:Nein, ist nicht so. Das trifft nur dann zu, wenn einem persönlich ausdrücklich ein Angebot gemacht wird. Eine Internet-Seite wie Amazon,ein Katalog, ein Schaufenster oder eine Auslage im Laden (mit Preisauszeichnung) gilt nicht als ein solches Angebot, sondern als Aufforderung an den Kunden, dem Händler ein Kaufangebot zu machen, das dann der Händler annehmen kann, oder auch nicht. Der Händler muss dir nämlich gar nichts verkaufen.
Bei uns heißt das "Anpreisung" und ist absolut unverbindlich. Die Bestellbestätigung könnte allerdings schon die 2. erforderliche Willenserklärung darstellen, die ein verbindliches Rechtsgeschäft zustande kommen ließe.Stef hat geschrieben:Bist du da sicher? Ich kenne mich im deutschen Recht nicht aus, aber in der Schweiz ist zwar ein Katalog nur eine Aufforderung, aber die Auslage im Schaufenster gilt als Angebot. Allerdings kann sich der Verkäufer u.U. immer noch auf einen Erklärungsirrtum berufen, was den Vertrag hinfällig werden lässt...
Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass die dann ein Vollpreisspiel zu 14,99 EUR verkaufen. Mit etwas Glück beliefern sie die Vorbesteller zu diesem Preis (da würde ich auch ein paar Tage Wartezeit in Kauf nehmen. Bisher hat mich Amazon jedoch immer am Tag der Veröffentlichung oder sogar schon früher beliefert, auch bei Adventures).grin hat geschrieben:Gemäss meiner Erfahrung korrigiert Amazon die Preise nicht nachträglich nach oben.
Nein, eine solche automatisch verschickte Bestellbestätigung reicht nicht aus (jedenfalls laut dem Richter der unsere Rechtsvorlesungen hält...). Amazon & co nehmen dein Kaufsangebot in dem Moment an, in dem sie das Geld von deinem Konto abbuchen bzw. die Ware verschicken (je nachdem, was zuerst geschieht).Hans hat geschrieben:Bei uns heißt das "Anpreisung" und ist absolut unverbindlich. Die Bestellbestätigung könnte allerdings schon die 2. erforderliche Willenserklärung darstellen, die ein verbindliches Rechtsgeschäft zustande kommen ließe.Stef hat geschrieben:Bist du da sicher? Ich kenne mich im deutschen Recht nicht aus, aber in der Schweiz ist zwar ein Katalog nur eine Aufforderung, aber die Auslage im Schaufenster gilt als Angebot. Allerdings kann sich der Verkäufer u.U. immer noch auf einen Erklärungsirrtum berufen, was den Vertrag hinfällig werden lässt...