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Dreamfall bei amazon momentan für 14,99 Euro vorbestellbar

Verfasst: 14.02.2006, 21:36
von Kate Walker

Verfasst: 14.02.2006, 21:53
von axelkothe
Danke für den Tipp.

Bin mal gespannt, ob Amazon wirklich zu diesem Preis liefert...

(Das gleiche gilt für Tony Tough 2, das ich vor fast 11 Monaten zum Preis von 19,99€ vorbestellt habe (wann kommt das nun eigentlich?) und die Midway Arcade Treasure (PSP-Version) für nur 12,90€)

Vermutlich werden die mir alles stornieren...

Verfasst: 15.02.2006, 00:21
von unwichtig
ist doch eh klar, dass das ein fehler ist und sie es nie im leben um diesen preis ausliefern werden :roll:

Warum nicht?

Verfasst: 15.02.2006, 06:45
von chris
Also ich habe auch bestellt. Hat bei Tony Tough 2 auch geklappt, bisher hat Amazon nicht storniert:

Bild

Verfasst: 15.02.2006, 11:04
von grin
Vermutlich handelt es sich nur um die Komplettlösung zu Dreamfall... :lol:

Aber grundsätzlich muss doch zu dem Preis geliefert werden, der angeschrieben ist, ausser es handle sich um einen offensichtlichen Kommafehler, was hier sicher nicht der Fall ist.

Verfasst: 15.02.2006, 11:12
von flob
Amazon weist doch eigentlich darauf hin, dass sich der Preis noch ändern kann - oder ist das inzwischen nicht mehr so? Vielleicht in den AGB?

Verfasst: 15.02.2006, 11:34
von Gobliiins
*edit* bitte löschen

Verfasst: 15.02.2006, 11:45
von axelkothe
grin hat geschrieben:Vermutlich handelt es sich nur um die Komplettlösung zu Dreamfall... :lol:

Aber grundsätzlich muss doch zu dem Preis geliefert werden, der angeschrieben ist, ausser es handle sich um einen offensichtlichen Kommafehler, was hier sicher nicht der Fall ist.
Nein, ist nicht so. Das trifft nur dann zu, wenn einem persönlich ausdrücklich ein Angebot gemacht wird. Eine Internet-Seite wie Amazon,ein Katalog, ein Schaufenster oder eine Auslage im Laden (mit Preisauszeichnung) gilt nicht als ein solches Angebot, sondern als Aufforderung an den Kunden, dem Händler ein Kaufangebot zu machen, das dann der Händler annehmen kann, oder auch nicht. Der Händler muss dir nämlich gar nichts verkaufen.

Das heißt, du als Käufer hast kein Recht auf die ausgeschriebenen Preise. Dennoch kann der Händler Ärger kriegen, aber nicht von dir, sondern von der Konkurenz wg. unlauterem Wettbewerb oder so.

Verfasst: 15.02.2006, 11:55
von neon
Aber ist die Bestätigung, in der Form wie Amazon sie da oben verschickt hat, nicht ein persönliches Angebot? Schließlich verschicken die die Bestellbestätigung ja auch per email an Deine Adresse.

Was mich hier nur wundert, ist daß die Mehrwertsteuer nicht eingerechnet wurde. Das ist ja dann der Nettopreis.

Verfasst: 15.02.2006, 12:00
von Stef
axelkothe hat geschrieben:Nein, ist nicht so. Das trifft nur dann zu, wenn einem persönlich ausdrücklich ein Angebot gemacht wird. Eine Internet-Seite wie Amazon,ein Katalog, ein Schaufenster oder eine Auslage im Laden (mit Preisauszeichnung) gilt nicht als ein solches Angebot, sondern als Aufforderung an den Kunden, dem Händler ein Kaufangebot zu machen, das dann der Händler annehmen kann, oder auch nicht. Der Händler muss dir nämlich gar nichts verkaufen.
Bist du da sicher? Ich kenne mich im deutschen Recht nicht aus, aber in der Schweiz ist zwar ein Katalog nur eine Aufforderung, aber die Auslage im Schaufenster gilt als Angebot. Allerdings kann sich der Verkäufer u.U. immer noch auf einen Erklärungsirrtum berufen, was den Vertrag hinfällig werden lässt...

Verfasst: 15.02.2006, 13:21
von Hans
Stef hat geschrieben:Bist du da sicher? Ich kenne mich im deutschen Recht nicht aus, aber in der Schweiz ist zwar ein Katalog nur eine Aufforderung, aber die Auslage im Schaufenster gilt als Angebot. Allerdings kann sich der Verkäufer u.U. immer noch auf einen Erklärungsirrtum berufen, was den Vertrag hinfällig werden lässt...
Bei uns heißt das "Anpreisung" und ist absolut unverbindlich. Die Bestellbestätigung könnte allerdings schon die 2. erforderliche Willenserklärung darstellen, die ein verbindliches Rechtsgeschäft zustande kommen ließe.

Verfasst: 15.02.2006, 13:22
von GötterGast
Ich kann nur aus der Praxis erzählen.
Amazon zeichnet manchmal zu einem frühen Datum Spiele mit einem niedrigeren oder höheren Preis aus,
wie sie dann letztendlich liefern.
Jetzt das interessante bei Vorbestellungen und Preisänderungen (aus eigenen Erfahrungen):
Preissenkungen wurden weitergegeben, bei einer Erhöhung habe ich die Spiele aber immer zu dem
niedrigeren Vorbestellungspreis erhalten.

Wenn die nicht so lahm wären bei Amazon...so bestell ich mitlerweile lieber wo anders.

Verfasst: 15.02.2006, 13:53
von grin
Yup, in der CH ist es tatsächlich so, dass du in einem Laden auf dem angeschriebenen Preis bestehen darfst und der Verkäufer dir den Artikel geben MUSS - mit Ausnahme von offensichtlichen Irrtümern à la verschobene Kommastelle.

Amazon ist selbst schuld, wenn die Artikel so früh angepriesen werden, bevor weder verlässliches Releasedatum noch ein verbindlicher Retail-Preis kommuniziert worden sind. Gemäss meiner Erfahrung korrigiert Amazon die Preise nicht nachträglich nach oben.

Frag mich nur, wann Amazon.co.uk nachzieht. Will das Ding eh auf Englisch.

Verfasst: 15.02.2006, 14:00
von Hans
grin hat geschrieben:Gemäss meiner Erfahrung korrigiert Amazon die Preise nicht nachträglich nach oben.
Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass die dann ein Vollpreisspiel zu 14,99 EUR verkaufen. Mit etwas Glück beliefern sie die Vorbesteller zu diesem Preis (da würde ich auch ein paar Tage Wartezeit in Kauf nehmen. Bisher hat mich Amazon jedoch immer am Tag der Veröffentlichung oder sogar schon früher beliefert, auch bei Adventures).

Verfasst: 15.02.2006, 17:07
von axelkothe
Hans hat geschrieben:
Stef hat geschrieben:Bist du da sicher? Ich kenne mich im deutschen Recht nicht aus, aber in der Schweiz ist zwar ein Katalog nur eine Aufforderung, aber die Auslage im Schaufenster gilt als Angebot. Allerdings kann sich der Verkäufer u.U. immer noch auf einen Erklärungsirrtum berufen, was den Vertrag hinfällig werden lässt...
Bei uns heißt das "Anpreisung" und ist absolut unverbindlich. Die Bestellbestätigung könnte allerdings schon die 2. erforderliche Willenserklärung darstellen, die ein verbindliches Rechtsgeschäft zustande kommen ließe.
Nein, eine solche automatisch verschickte Bestellbestätigung reicht nicht aus (jedenfalls laut dem Richter der unsere Rechtsvorlesungen hält...). Amazon & co nehmen dein Kaufsangebot in dem Moment an, in dem sie das Geld von deinem Konto abbuchen bzw. die Ware verschicken (je nachdem, was zuerst geschieht).