Probleme mit virtuellen CDs
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- Frischling
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Probleme mit virtuellen CDs
Liebe Leute,
ich bin mir nicht sicher, ob folgendes in diesem Bereich gut aufgehoben ist, aber eine bessere Stelle konnte ich nicht finden.
Ich spiele am liebsten von virtueller CD (hasse es, die Original-CD zu verwenden, und schneller ist es auch, ebenso leiser). Aber mit manchen Spielen klappt das nicht. 2 Beispiele: Geheimakte Tunguska und BouT, da werde ich immer nach der Original-CD gefragt, obwohl ich vom virtuellen Laufwerk installiert habe.
Frage: Hat jemand eine Idee, woran das liegt (Kopieschutz vielleicht???) und vor allem, wie man das umgehen kann?
Ich verwende Virtual CD.
Schon mal besten Dank.
ich bin mir nicht sicher, ob folgendes in diesem Bereich gut aufgehoben ist, aber eine bessere Stelle konnte ich nicht finden.
Ich spiele am liebsten von virtueller CD (hasse es, die Original-CD zu verwenden, und schneller ist es auch, ebenso leiser). Aber mit manchen Spielen klappt das nicht. 2 Beispiele: Geheimakte Tunguska und BouT, da werde ich immer nach der Original-CD gefragt, obwohl ich vom virtuellen Laufwerk installiert habe.
Frage: Hat jemand eine Idee, woran das liegt (Kopieschutz vielleicht???) und vor allem, wie man das umgehen kann?
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- axelkothe
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Re: Probleme mit virtuellen CDs
nicht nur vielleicht, sondern definitiv der Kpierschutz. Und um den zu umgehen wirst du hier keine Tipps bekommen.Phillie hat geschrieben:Frage: Hat jemand eine Idee, woran das liegt (Kopieschutz vielleicht???) und vor allem, wie man das umgehen kann?
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- neon
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Re: Probleme mit virtuellen CDs
Works as designed.
Sorry, aber genau das ist der Grund, warum es nicht funktioniert.
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Re: Probleme mit virtuellen CDs
Joa das liegt definitiv am Kopierschutz.
Letzten Endes hilft meistens ein No-CD Crack weiter. Dann braucht man auch keine virtuelle CD zu erstellen. Einfach von Original CD installieren und dann den Crack drüber schieben. Oftmals hat man auch 2 CD-Laufwerke im PC integriert und so häufig wechselt man auch nicht die Spiele (zumindest ich nicht) und da entfällt eig das CD-Wechseln generell.
Inwiefern Kopierschutzmaßnahmen umgangen werden dürfen ist mir jedoch nicht bekannt.
Meiner Meinung nach dürfte man das nicht, aber im Gesetz für Urheberrecht wird die Umgehung eines Kopierschutz anscheinend genehmigt.
Letzten Endes hilft meistens ein No-CD Crack weiter. Dann braucht man auch keine virtuelle CD zu erstellen. Einfach von Original CD installieren und dann den Crack drüber schieben. Oftmals hat man auch 2 CD-Laufwerke im PC integriert und so häufig wechselt man auch nicht die Spiele (zumindest ich nicht) und da entfällt eig das CD-Wechseln generell.
Inwiefern Kopierschutzmaßnahmen umgangen werden dürfen ist mir jedoch nicht bekannt.
Meiner Meinung nach dürfte man das nicht, aber im Gesetz für Urheberrecht wird die Umgehung eines Kopierschutz anscheinend genehmigt.
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Re: Probleme mit virtuellen CDs
Das musst du jetzt aber mal ganz genau erklären, am besten gibst du gleich noch einen Link dazu, da freut sich der Onkel neon bestimmt.hrast85 hat geschrieben:Letzten Endes hilft meistens ein No-CD Crack weiter...

"Geheimakte Tunguska" lässt sich übrigens vollständig auf der Platte installieren. Wenn man mit einem virtuellen Laufwerk spielen möchte, hätte man also das komplette Spiel doppelt auf der Platte, nur wegen des DVD-Checks am Anfang. Ob sich das lohnt?
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Re: Probleme mit virtuellen CDs
Ich denke mal der Begriff No-CD Crack ist jedem geläufig. Mehr braucht man da eigentlich auch nicht zusagen.
Meistens ist das verwenden von virtuellen CD-Laufwerken auch erst der Grund das ein Spiel nicht läuft. Hin und wieder ist es aber sinnvoll. Virtuelle CD's können ja auch als Sicherheitskopien fungieren. Bei Adventures ist das immer etwas weniger sinnvoll, da sie sicherlich nur eine geringe Zeit im CD-Laufwerk rotieren. Bei Musik-CD's hingegen wäre es durchaus sinnvoll.
Meistens ist das verwenden von virtuellen CD-Laufwerken auch erst der Grund das ein Spiel nicht läuft. Hin und wieder ist es aber sinnvoll. Virtuelle CD's können ja auch als Sicherheitskopien fungieren. Bei Adventures ist das immer etwas weniger sinnvoll, da sie sicherlich nur eine geringe Zeit im CD-Laufwerk rotieren. Bei Musik-CD's hingegen wäre es durchaus sinnvoll.
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Re: Probleme mit virtuellen CDs
Dennoch: Wie der Onkel schon sagt, wir wollen hier nicht über das Umgehen von Kopierschutzmechanismen diskutieren.
Die Frage an sich ist natürlich durchaus berechtigt, aber wohl auch ausführlich beantwortet.
Die Frage an sich ist natürlich durchaus berechtigt, aber wohl auch ausführlich beantwortet.
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Re: Probleme mit virtuellen CDs
Das Lustige ist, das funktioniert sogar, wenn man die Original-CD in einem echten Laufwerk drin hat. Ich persönlich bevorzuge es, die Spiele komplett zu installieren und dann einen NoCD-Crack zu installieren, so dass ich beim Spielen keinen Datenträger im Laufwerk brauche. Aber jeder nach seinem Gusto.
Das Recht auf private Sicherheitskopien wiegt höher als das Urheberrecht. Im Grunde genommen sind technische Kopierschutze sogar illegal. Auch wenn die Musik- und Softwareindustrie uns gern etwas anderes glauben lassen will. Wenn Du ein Spiel im Original besitzt, ist es also völlig in Ordnung, wenn Du den Kopierschutz knackst, damit Du nicht ständig einen Originaldatenträger im Laufwerk behalten willst. Paradoxerweise sind diese technischen Kopierschutze nur ein Ärgernis für den ehrlichen Kunden, nicht aber für den Schwarzkopierer, der sich vn vornherein geknackte Versionen zulegt.hrast85 hat geschrieben: Inwiefern Kopierschutzmaßnahmen umgangen werden dürfen ist mir jedoch nicht bekannt.
Meiner Meinung nach dürfte man das nicht, aber im Gesetz für Urheberrecht wird die Umgehung eines Kopierschutz anscheinend genehmigt.
Das ist völlig egal, der Verschleiß ist immer da. Bei mir liegen die Originaldatenträger nicht länger als notwendig (also nur zur Kopie oder Installation) im Laufwerk. Danach wandern sie an einen sicheren Platz, wo sie vor Staub und Kratzern geschützt sind.hrast85 hat geschrieben: Bei Adventures ist das immer etwas weniger sinnvoll, da sie sicherlich nur eine geringe Zeit im CD-Laufwerk rotieren. Bei Musik-CD's hingegen wäre es durchaus sinnvoll.
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Re: Probleme mit virtuellen CDs
Wie kann etwas illegal sein, dessen Umgehung rechtswidrig ist?Nikioko hat geschrieben: Das Recht auf private Sicherheitskopien wiegt höher als das Urheberrecht. Im Grunde genommen sind technische Kopierschutze sogar illegal. Auch wenn die Musik- und Softwareindustrie uns gern etwas anderes glauben lassen will.
§ 95a
Schutz technischer Maßnahmen
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
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Re: Probleme mit virtuellen CDs
Es wäre vielleicht mal ganz sinnvoll, die gesamte Passage zu lesen. Bei Computerprogrammen sieht die Lage anders aus (§ 69a, Abs. 5). Außerdem habe ich als Käufer immer das Recht, mir eine private Sicherheitskopie anzulegen (§§ 53, 69d, 69e). Eine Verhinderung dessen ist demnach illegal bzw. die logische Schlussfolgerung ist, dass eine Umgehung zu diesem Zweck nicht illegal ist.neon hat geschrieben:§ 95a
Schutz technischer Maßnahmen
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
Ich kenne noch die Anleitungen, in denen steht, dass man die Datenträger kopieren und die Originale an einem sicheren Ort aufbewahren soll, bevor man mit der Installation beginnt. Die Kopie schenke ich mir zwar und installiere direkt vom Original, aber anschließend bewahre ich diese immer an einem sicheren Ort auf.
Ich darf übrigens noch mehr: ich darf (auch wenn es vom Hersteller verboten wird) ein Programm soweit verändern, dass es an meine Zwecke angepasst wird (§69e). Sprich, wenn der Kopierschutz verhindert, dass das Programm auf meinem Rechner läuft (was ich schon ein paarmal hatte), dann habe ich das ausdrückliche Recht, ihn zu entfernen, um so das Programm zum Laufen zu bringen. Ist z. B. notwendig für Discworld Noir unter XP.
---
§ 53
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3. das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.
Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch
1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(4) Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(5) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
§ 69a
Gegenstand des Schutzes
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.
§ 69d
Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
§ 69e
Dekompilierung
(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht;
3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht
1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,
2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,
3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
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Re: Probleme mit virtuellen CDs
Nur weil Du nicht in der Lage bist, den Kopierschutz zu umgehen, ist er noch lange nicht illegal.Nikioko hat geschrieben: Es wäre vielleicht mal ganz sinnvoll, die gesamte Passage zu lesen. Bei Computerprogrammen sieht die Lage anders aus (§ 69a, Abs. 5). Außerdem habe ich als Käufer immer das Recht, mir eine private Sicherheitskopie anzulegen (§§ 53, 69d, 69e). Eine Verhinderung dessen ist demnach illegal bzw. die logische Schlussfolgerung ist, dass eine Umgehung zu diesem Zweck nicht illegal ist.
Illegal ist, was per Gesetz verboten ist. Auf welchen Tatbestand willst Du Dich da berufen? Nötigung? Freiheitsberaubung?
EDIT: Im Übrigen ging es mir nicht nur um Software.
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- axelkothe
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Re: Probleme mit virtuellen CDs
Nikioko hat geschrieben:Es wäre vielleicht mal ganz sinnvoll, die gesamte Passage zu lesen. Bei Computerprogrammen sieht die Lage anders aus (§ 69a, Abs. 5).
jupp.
Nikioko hat geschrieben:Außerdem habe ich als Käufer immer das Recht, mir eine private Sicherheitskopie anzulegen (§§ 53, 69d, 69e). Eine Verhinderung dessen ist demnach illegal bzw. die logische Schlussfolgerung ist, dass eine Umgehung zu diesem Zweck nicht illegal ist.
Ist schön, was man da alles rauslesen will. Es stimmt nur nicht. Du hast das recht zu kopieren. Der Hersteller hat das Recht sein Programm davor zu schützen. Bei Computerprogrammen hast du wiederum das Recht, diesen Schutz zu umgehen. Bei anderen Medien (Musik, Filme) wiederum nicht. 69d,e beziehen sich ja nur auf Computerprogramme.
Wie du darauf kommst, dass ein Kopierschutz illegal sein sollte, musst du mir aber erklären. Der einzige Punkt, der hier Ansatzweise in Frage käme, wäre 69d(2)... "wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist" ist hier allerdings der wichtige Satz. Und das ist bei CDs bzw. DVDs bei guter Behandlung auch bei Einsatz der Original-Disc null Problem und trifft hier nun wirklich nicht zu.
Das waren Disketten. Da gibts dann doch _leichte_ Unterschiede zu den CDs/DVDs/BRs von heute...Nikioko hat geschrieben:Ich kenne noch die Anleitungen, in denen steht, dass man die Datenträger kopieren und die Originale an einem sicheren Ort aufbewahren soll, bevor man mit der Installation beginnt.
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Re: Probleme mit virtuellen CDs
Einen Verschleiß befürchte ich bei pfleglicher Behandlung meiner Medien auch nicht. Allerdings ist es manchmal schon recht unpraktisch, wenn man für jeden Spielstart das Original aus der Hülle fummeln muss - ich lagere aus diesem Grund die meisten meiner Discs schon in schnell greifbaren Sammlerhüllen aus.axelkothe hat geschrieben:Und das ist bei CDs bzw. DVDs bei guter Behandlung auch bei Einsatz der Original-Disc null Problem und trifft hier nun wirklich nicht zu.
Leider musste ich aber in der Vergangenheit schon häufer die Erfahrung machen, dass viele - meist ältere - Spiele allein aufgrund einer Inkompatibilität des Kopierschutzes nicht zum Laufen zu bringen waren. Viele angebliche Schwierigkeiten von Spielen mit Windows Vista oder Windows 7 rühren allein von dieser Ursache her. Mit einer entsprechend modifizierten Datei ging alles reibungslos - das ist schon sehr ärgerlich und kann eigentlich nicht im Sinne der Hersteller sein. Hier finde ich den Weg von Bioware und CDProject vorbildlich, die nach einer gewissen Zeit einfach den Schutz via Patch entfernt haben.
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Re: Probleme mit virtuellen CDs
Hat irgendwas von der Henne/ Ei Diskussion oder?
DAS Thema wird immer ZWEI Lager haben und natürlich haben BEIDE recht - halt je nach dem wen man fragt.
Meiner Meinung nach soll jeder in dem Fall machen was er für richtig hält und sich das geltende Gesetz auslegen wie es seine Interpretation hergibt.
Nur sich dabei immer im klaren sein, das notfalls genau das gegenüber eine judikativen Instanz zu verantworten ist
Um aber mal den Schleimermodus zu aktivieren: HIER im Forum ist recht eindeutig definiert, wie die Themen zu verstehen sind.
DAS Thema wird immer ZWEI Lager haben und natürlich haben BEIDE recht - halt je nach dem wen man fragt.
Meiner Meinung nach soll jeder in dem Fall machen was er für richtig hält und sich das geltende Gesetz auslegen wie es seine Interpretation hergibt.
Nur sich dabei immer im klaren sein, das notfalls genau das gegenüber eine judikativen Instanz zu verantworten ist

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Re: Probleme mit virtuellen CDs
Sicher ist das ärgerlich. Man kann aber auch dem Hersteller keinen Vorwurf machen, wenn ein Spiel, das für Windows 98 oder XP entwickelt wurde, unter Vista nicht läuft. Auch dann nicht, wenn es theoretisch ohne Kopierschutz auf dem nächten oder übernächsten Betriebssystem laufen würde. Das Produkt enthält ja keinen Anspruch auf Aufwärtskompatibilität. Und warum soll das nicht im Sinne des Herstellers sein? So kann man das gleiche Spiel in einer 'überarbeiteten' Version noch mal verkaufen.Onkel Donald hat geschrieben:Leider musste ich aber in der Vergangenheit schon häufer die Erfahrung machen, dass viele - meist ältere - Spiele allein aufgrund einer Inkompatibilität des Kopierschutzes nicht zum Laufen zu bringen waren. Viele angebliche Schwierigkeiten von Spielen mit Windows Vista oder Windows 7 rühren allein von dieser Ursache her. Mit einer entsprechend modifizierten Datei ging alles reibungslos - das ist schon sehr ärgerlich und kann eigentlich nicht im Sinne der Hersteller sein.
Finde ich jetzt nicht. Ich gehe ja mit Nikioko insoweit konform, als dass die Erstellung einer Kopie vom eigenen Original durchaus in Ordnung ist. Nur nicht damit, dass der Kopierschutz selbst als Folge dieses Rechts illegal sein soll.Hat irgendwas von der Henne/ Ei Diskussion oder?
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